_ Um die kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung im Pflegeheim zu verbessern, können Vertragsärzte eine Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V mit dem Heim abschließen. Die Hausärzte koordinieren dann die medizinische Versorgung der Versicherten in Abstimmung mit der stationären Pflegeeinrichtung und den ggf. beteiligten Fachärzten und benennen aus ihrem Kreis einen Koordinationsarzt.

In dem Vertrag sollte die Erreichbarkeit der Kooperationsärzte und die Einschaltung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes geregelt sein. Nicht zwingend vorgeschrieben ist ein Angebot außerhalb der Sprechstundenzeiten. Da das Gesetz ausdrücklich auf eine kooperative Betreuung abzielt, sind hier die Bestimmungen des § 11 der Bundesvereinbarung zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen aufgehoben. Es ist also nicht mehr automatisch eine unzulässige Abrechnungshäufigkeit zu vermuten, wenn bei Praxen desselben Versorgungsbereichs 20% der Patienten oder mehr identisch sind.

Tab. 1 Abrechnungsbeispiel kooperativ versorgter Heimpatient

MMW-KOMMENTAR

Zur Abrechnung des vermehrten Aufwands steht pauschal bis zu zweimal innerhalb von vier Quartalen (Krankheitsfall) die Nr. 37 100 EBM als Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale zur Verfügung. Alternativ gibt es die Nr. 37 102 als Zuschlag zu den Nrn. 01 410 oder 01 413 einmal im Quartal.

Der im Kooperationsvertrag benannte koordinierende Arzt kann anstelle der Nrn. 37 100 bzw. 37 102 einmal im Quartal die Nr. 37 105 berechnen, einen exklusiven Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale.

Alle genannten Abrechnungspositionen sind für jeden in diesem Rahmen betreuten Patienten ansatzfähig. Bei jedem notwendigen Besuch nach Nr. 01 413 kann darüber hinaus der Zuschlag nach Nr. 37 113 zugesetzt werden. Für die Fallkonferenzen zwischen den kooperierenden Ärzten und dem Pflegepersonal, die Teil eines jeden Kooperationsvertrags sein müssen, kann die Nr. 37 120 berechnet werden — allerdings nur bis zu dreimal innerhalb von vier Quartalen.

Alle genannten Leistungen des EBM-Abschnitts IV.37 sind von der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Zeitvorgaben ausgenommen und können ggf. mit anderen Nrn. wie den Chroniker- oder Geriatriepauschalen kombiniert werden.