Behandlungsabbruch. Gerade in Krisenzeiten kommt es häufiger vor, dass eine prothetische Behandlung nicht zu Ende geführt werden kann, weil der Patient einfach nicht mehr in die Praxis kommt. Wie aber lassen sich die schon erbrachten Leistungen dann abrechnen?

Wenn Patienten eine Behandlung beginnen, sich dann aber nie wieder sehen lassen, kann das viele Gründe haben. Eine schwerwiegende Erkrankung zum Beispiel, eine Angststörung, die dazu führt, dass jemand sein häusliches Umfeld nicht mehr verlässt, oder andere Einschränkungen. Für den Zahnarzt oder die Zahnärztin ist das nicht vorhersehbar. Und selbst wenn der Patient oder die Patienten irgendwann doch wieder zurückkehrt in die Praxis, kann es sein, dass sich die Mundverhältnisse in der Zwischenzeit so geändert haben, dass die bereits (zum Teil) fertiggestellte prothetische Versorgung nicht mehr eingegliedert werden kann.

Klar geregelt

Bei Prothesen und Brückenankern ist die Berechnung in solchen Fällen klar geregelt: GOZ-Nummer 5050 lautet: "Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig." GOZ-Nummer 5060 lautet: "Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig." Teilleistungen im Zusammenhang mit Einzelkronen und Implantaten werden sinngemäß ebenso mit den GOZ-Nummern 2230 und 2240 berechnet, Teilleistungen bei Teil- und Totalprothesen mit der GOZ-Nummer 5240.

Soweit die Berechnung von Teilleistungen im Gebührenverzeichnis nicht ausdrücklich geregelt ist (zum Beispiel bei Brückengliedern, Einlagefüllungen, Stiftaufbauten, Adhäsivbrücken, Langzeitprovisorien, Resektionsprothesen etc.), ist davon auszugehen, dass dies verordnungsgeberisch versehentlich unterblieben ist. Daraus folgt nicht, dass bei einer Kündigung des Behandlungsvertrages durch den Patienten - die ja gemäß § 627 BGB ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich ist - die bis dahin erbrachten Teilleistungen nicht berechnet werden können.

Teilleistungen ansetzen

Vielmehr kann in diesen Fällen eine Berechnung auf der Grundlage von § 628 BGB erfolgen. § 628 BGB Satz 1 lautet: "Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen."

Der Ansatz der GOZ-Nummer, die bei vollständiger Leistungserbringung berechnungsfähig ist, ist mit einer Abstufung möglich, so wie auch bei der Berechnung anderer Teilleistungen. In solchen Fällen zum Teil erbrachter Leistungen kann dem geringeren Schwierigkeitsgrad und/oder Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie den besonderen Umständen bei der Ausführung im Steigerungsfaktor der berechneten Teilleistung Rechnung getragen werden.

Allgemein bedeutet dies: Kann eine Leistung nur teilweise erbracht werden, so ist diese Teilleistung nach der jeweiligen GOZ-Nummer zu berechnen. Hierbei wird eine Faktorhöhe herangezogen, die dem Anteil der bereits erbrachten Leistungsbestandteile entspricht. Auch hierbei sind der tatsächlich vorliegende Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand der berechneten Teilleistung zu berücksichtigen. So ist gewährleistet, dass aufgrund eines unvorhersehbaren Behandlungsabbruchs nicht umsonst gearbeitet wurde.