Zusammenfassung
Aufgrund seines Zusammenhanges mit den §§ 202a bis 202c StGB ist der nicht mehr allzu neue Straftatbestand der Datenhehlerei im Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) eingefügt worden. Fraglich ist, ob das bereits durch die §§ 202a bis 202c StGB erfasste Tatobjekt hier als Gegenstand einer weiteren Schutznorm, die mit dem Tatbestand der Hehlerei im Zusammenhang steht, eine effektive Anwendung gewährleisten kann. Fraglich ist weiterhin nicht nur der Schutzzweck, sondern auch, wie sich die einzelnen Tathandlungsvarianten der §§ 202a bis 202c StGB, an die der Gesetzgeber auch den § 202d StGB anlehnt, in Bezug auf das Tatobjekt und i. V. m. dem Kern des Hehlereitatbestandes gemäß § 259 StGB umfassenden Schutz bieten kann.
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Dr. iur. Smaro Tassi, LL.M. Gastdozentin für Strafrecht, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin; Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Fakultät für Rechtswissenschaft; Lehrbeauftragte der Freien Universität Berlin, Fachbereich Rechtswissenschaft
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Tassi, S. Das Verhältnis von Sach- und Datenhehlerei. Datenschutz Datensich 42, 165–168 (2018). https://doi.org/10.1007/s11623-018-0930-4
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