Zusammenfassung
Internationale Unternehmen sehen regelmäßig einen Bedarf, personenbezogene Daten zwischen den mit ihnen verbundenen Konzernunternehmen auszutauschen. Der Datenaustausch wird für die Geschäftstätigkeit der Konzernunternehmen häufig nicht zwingend notwendig sein, in der Regel aber sehr nützlichen Zwecken dienen, wie z.B. dem Aufbau einer zentralisierten Personalverwaltung. Ein „Konzernprivileg“, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Konzernunternehmen ohne weiteres ermöglichen würde, gibt es jedoch nach deutschem Recht nicht. Der Datentransfer von personenbezogenen Daten in das Ausland ist gemäß Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) vielmehr nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der grenzüberschreitende Transfer personenbezogener Daten zwischen Konzernunternehmen zulässig ist und beleuchtet ferner, ob nach dem aktuellem Entwurf der europäischen Datenschutzgrundverordnung („DS-GVO-E“) ein erleichterter Datenaustausch geplant ist.
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Christopher Götz, LL.M. (New York) Zugelassener Rechtsanwalt in Deutschland und New York, USA. Tätigkeit im Bereich Intellectual Property und Technology bei DLA Piper UK LLP in Köln.
Berater national und international operierender Unternehmen in allen Aspekten des IT- und Datenschutzrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes.
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Götz, C. Grenzüberschreitende Datenübermittlung im Konzern. Datenschutz Datensich 37, 631–637 (2013). https://doi.org/10.1007/s11623-013-0266-z
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