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Neuregelung der Videoüberwachung in Rheinland-Pfalz

Verfassungsrechtliche Grenzen des Einsatzes von Attrappen durch die öffentliche Hand

  • Schwerpunkt
  • Videoüberwachung
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Datenschutz und Datensicherheit - DuD Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Mit dem nunmehr verabschiedeten Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU (LT-Drs. 15/5135) zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (LDSG) werden verschiedene Rechtsentwicklungen auf Bundesebene nachgezeichnet. So werden etwa durch die Neufassung des § 4 Abs. 2 LDSG die Anforderungen der Auftragsdatenverarbeitung an die parallelen Bestimmungen des BDSG angepasst. Mit der Neuregelung von § 18a LDSG überträgt der Landesgesetzgeber die Regelung des § 42a BDSG auf „Datenpannen“ innerhalb der öffentlichen Verwaltung und geht insoweit deutlich über das Bundesrecht zum Schutz der Betroffenen hinaus. Wichtig ist auch die Änderung der Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten in § 23 Abs. 1 S. 2 LDSG. Das Land reagiert damit auf das Urteil des EuGH vom 9. März 2010 zur Unabhängigkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden und zieht daraus Folgerungen für die Rechtsstellung des unabhängigen Datenschutzbeauftragten. Im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht jedoch die Neuregelung der Videoüberwachung in Rheinland-Pfalz.

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Dr. Stefan Brink ist Leiter Privater Datenschutz beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz

Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere für Staatsrecht und Verfassungsgeschichte an der Europa Universität Viadriana Frankfurt (Oder)

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Wolff, H.A., Brink, S. Neuregelung der Videoüberwachung in Rheinland-Pfalz. DuD 35, 447–450 (2011). https://doi.org/10.1007/s11623-011-0112-0

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