Zusammenfassung
Die Abarbeitung des besonderen Artenschutzrechts in Zulassungsverfahren wirft zwar nach wie vor Fragen auf, ist aber im Wesentlichen rechtlich geklärt. Noch nicht ausreichend erörtert erscheint dagegen der Einfluss des besonderen Artenschutzrechts auf den Fortbestand schon genehmigter Vorhaben, wenn in deren Gefahrenbereich nachträglich diese Arten einwandern. In der Praxis stellte sich diese Frage bislang vor allem in Bezug auf Windenergieanlagen und beschäftigte hier auch schon mehrfach die Gerichte. Es handelt sich aber um eine grundlegende Problematik, der hier wie schon in zwei erschienen Beiträgen (NuR 2018, 587 und 653) näher nachgegangen wird. Im vorliegenden Beitrag geht es um eine grundlegende Einordnung der Fallkonstellation, dass besonders geschützte Arten nach Genehmigungserteilung, aber vor Baubeginn einwandern. Im zweiten Beitrag (Oktober-Heft, 653) wurde auf die Situation bei Einwandern nach Inbetriebnahme bzw. nach Baubeginn eingegangen und im dritten Beitrag (September-Heft, 587) eine Reihe spezieller Fragen behandelt, die sich in diesem Zusammenhang fallkonstellationsübergreifend stellen.
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Lau, M. Einwandern besonders geschützter Arten in den Gefahrenbereich von Vorhaben nach Genehmigungserteilung . NuR 40, 840–845 (2018). https://doi.org/10.1007/s10357-018-3448-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-018-3448-5