Zusammenfassung
1. Die nach der Gemeinsamen Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein für die Vertretung eines zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst erforderliche Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung ist ein Verwaltungsakt i.S.v. §31 SGB X.
2. Eine Ablehnung des Vertreters richtet sich an den zum Notfalldienst verpflichteten Arzt. Sie wirkt lediglich als Rechtsreflex auf den Vertreter ein, so dass dieser nicht gegen einen solchen Bescheid mit Widerspruch und Klage vorgehen kann. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.6.2018 – L 11 KA 12/18 B ER (SG Düsseldorf). Rechtsschutz gegen einen Bescheid, mit dem die Teilnahme eines Vertreters am ärztlichen Notfalldienst abgelehnt wird . MedR 37, 338–341 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5198-7
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