Zusammenfassung
1. Kann nicht festgestellt werden, ob ein Keim aus einem voll beherrschbaren Risikobereich stammt, genügt die Behandlerseite gegenüber pauschalen oder ins Blaue hinein behaupteten Hygienevorwürfen jedenfalls dadurch ihrer sekundären Darlegungslast, dass sie allgemein darlegt, wie die Hygiene bei ihr gehandhabt wird und insbesondere einen etwaigen Hygieneplan oder sonstige Unterlagen (etwa Validierung von Sterilisationsmaßnahmen) vorlegt. Eine weitere Sachaufklärung ist dann nur veranlasst, wenn konkrete Anhaltspunkte für strukturelle Hygienemängel bestehen.
2. Zur Frage konkret behaupteter Hygienemängel ist nicht zwingend ein Facharzt für Krankenhaushygiene als Gutachter zu beauftragen.
3. Der Patient muss bei einer Fuß-Operation nicht über das nicht spezifische und extrem selten auftretende Risiko einer sich entwickelnden Sepsis aufgeklärt werden.
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Consortia
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OLG Köln, Urt. v. 4.7.2018 – 5 U 56/17 (LG Köln). Darlegungs- und Beweislast bei Hygienemängeln im Krankenhaus . MedR 37, 300–305 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5187-x
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