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Allgemeiner Auskunftsanspruch im Hinblick auf die behandelnden Ärzte

BGB §§242, 630 g

  • RECHTSPRECHUNG
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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Die Frage, ob es zumutbar ist, dass ein Patient sich durch Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen die für die Klageerhebung benötigten Informationen selbst beschafft, betrifft nicht die Zulässigkeit der auf Auskunft gerichteten Klage (Rechtsschutzbedürfnis), sondern deren Begründetheit (allgemeiner Auskunftsanspruch nach §242 BGB).

2. Ein Auskunftsanspruch gegen den Träger eines Krankenhauses im Hinblick auf die Person und die ladungsfähige Anschrift der behandelnden Ärzte entfällt unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eigener Informationsbeschaffung nur, wenn es dem Patienten als medizinischem Laien ohne weiteres möglich ist, diese Angaben konkret und eindeutig aus den Behandlungsunterlagen zu ermitteln, wobei keine strengen Anforderungen an den Patienten zu stellen sind.

3. Ein Anspruch auf Mitteilung von Privatanschriften besteht grundsätzlich nicht, wohl aber ist mitzuteilen, bei welcher neuen Arbeitsstelle der nicht mehr beim Träger selbst angestellte Behandler nunmehr tätig ist, falls dies dem Träger bekannt ist.

4. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist nicht grundsätzlich nachrangig gegenüber dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen nach §630g BGB.

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OLG Köln, Beschl. v. 15.8.2018 – 5 W 18/18 (LG Köln). Allgemeiner Auskunftsanspruch im Hinblick auf die behandelnden Ärzte . MedR 37, 147–148 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5156-4

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