Zusammenfassung
1. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse darf unter Berücksichtigung des Wortlauts davon ausgehen, dass Wechseldrucksysteme etwas anderes sind als Wechseldruckmatratzen.
2. Der Versicherer kann sich auf eine verschlechternde nachträgliche Vereinbarung nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer hinreichend darüber belehrt, in welcher Weise dessen Rechtsposition beschränkt wird. Diese für die Berufsunfähigkeitsversicherung entwickelten Grundsätze finden auch in der Krankheitskostenversicherung Anwendung. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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OLG Hamm, Urt. v. 20.6.2018 – I-20 U 37/17 (LG Essen). Aufwendungsersatz in der Krankheitskostenversicherung . MedR 37, 69–71 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5131-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-018-5131-5