Zusammenfassung
a) Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.
b) Zur Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob.
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BGH, Urt. v. 26.6.2018 – VI ZR 285/17 (OLG Düsseldorf). Haftung des Arztes für die Weitergabe von Befunden . MedR 37, 66–68 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5130-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-018-5130-6