Zusammenfassung
1. Steht einem Arzt nach §53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, so obliegt es ausschließlich seiner freien Entscheidung, ob er sich zu einer Zeugenaussage entschließt. Entbindet der Patient den Arzt nicht von der Schweigepflicht, so erwächst ihm kein Anspruch darauf, dass dieser die Aussage verweigert.
2. Auch eine Strafbarkeit des Arztes nach §203 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch dessen Angaben vor Gericht begründet kein Recht des Patienten, eine Aussageverweigerung seitens des Arztes zu verlangen.
3. Eine mit der Aussage einhergehende Strafbarkeit des Arztes nach §203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zeichnet die vor Gericht getätigten Angaben grundsätzlich nicht als unverwertbar. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – 3 StR 460/17 (LG Mönchengladbach). Der zeugnisverweigerungsberechtigte Arzt als Beweismittel . MedR 36, 968–969 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5099-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-018-5099-1