Zusammenfassung
1. Honorarverteilungsmaßstäbe müssen sicherstellen, dass unterdurchschnittlich abrechnende Praxen, die sich nicht mehr in der Aufbauphase befinden, in einem Zeitraum von 5 Jahren die Möglichkeit haben, den durchschnittlichen Umsatz ihrer Fachgruppe zu erreichen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Regelungssystematik des HVM.
2. Eine solche Honorarzuwachsregelung setzt eine Leistungsmengen- und hierbei insbesondere eine Fallzahlsteigerung voraus, da sie den Zweck verfolgt, dem unterdurchschnittlich abrechnenden Vertragsarzt die Chance zu eröffnen, neue Patienten für seine Praxis zu gewinnen und so seine Position im Wettbewerb zu verbessern.
3. Ohne Steigerung der Patientenzahl besteht in der Regel kein Anspruch auf Honorarzuwachs. Dies gilt auch und gerade dann, wenn der Planungsbereich, in dem der betroffene Vertragsarzt niedergelassen ist, für seine Fachgruppe überversorgt ist und wegen eines hieraus resultierenden Überangebots auf Leistungserbringerseite die Steigerungsmöglichkeit der Patientenzahlen faktisch erschwert sein sollte. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 2.8.2017 – B 6 KA 16/16 R (SG Kiel). Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung – Leistungsmengen- und Honorarbegrenzung: erforderliche Honorarsteigerungsmöglichkeiten für fachgruppenunterdurchschnittlich vergütete Praxen im überversorgten Planungsbereich . MedR 36, 499–505 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-4972-2
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