Zusammenfassung
1. Zur Abgrenzung zwischen unzulässiger Werbung und sachlicher Information ist im Wege einer verfassungsrechtlich gebotenen Gesamtwürdigung auch auf das Leitbild eines verständigen Patienten abzustellen, aber nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes.
2. Mindestpreisangaben stellen keine unzulässige Preisangabe – insbesondere keinen Fest- oder Pauschalpreis – dar. (Leitsätze des Bearbeiters)
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VG Münster, Urt. v. 22.11.2017, AZ: 5 K 4424/17. Zur Frage der Zulässigkeit zahnärztlicher Werbung für IGeL-Leistungen (hier: Bleaching) u.a. mit Mindestpreisangabe . MedR 36, 495–498 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-4970-4
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