Zusammenfassung
Für eine stationäre Krankenhausbehandlung, die nicht i.S.v. §39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich war, weil eine ambulante Behandlung ausgereicht hätte, steht dem Krankenhausträger weder ein Vergütungsanspruch nach dem DRG-Fallpauschalensystem noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu; dies gilt auch, wenn im Einzelfall die Krankenhausvergütung nach dem DRG-Fallpauschalensystem die Kosten einer ambulanten Behandlung unterschreiten würde. (Leitsatz des Bearbeiters)
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Sächsisches LSG, Urt. v. 30.5.2017 – L 1 KR 50/17 (SG Chemnitz). Kein Vergütungsanspruch nach dem DRG-Fallpauschalensystem oder aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung . MedR 36, 273–277 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-4898-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-018-4898-8