Zusammenfassung
1. Tatsachenfeststellungen aus rechtskräftigen Urteilen von Strafgerichten können von den Zulassungsgremien ihrer Entscheidung nach §95 Abs. 6 SGB V zugrunde gelegt werden, es sei denn, es werden seitens der Kl. neue wesentliche Gesichtspunkte vorgetragen oder die Tatsachenermittlungen erweisen sich nachträglich als offenkundig fehlerhaft.
2. Eine Verstandigung unter den Verfahrensbeteiligten nach §250c StPO im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens, deren Bestandteil ein Geständnis ist, schließt die Verwertung der dort getroffenen Tatsachenermittlungen in anderen Verfahren nicht aus.
3. Bei der Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung handelt es sich um eine Grundpflicht und eine der tragenden Säulen des vertrauensbasierten Vertragsarztsystems.
4. Der Entzug der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit ist verschuldensunabhängig. Es kommt lediglich darauf an, ob objektiv eine gröbliche Pflichtverletzung vorliegt.
5. Eine bestehende oder drohende Unterversorgung rechtfertigt nicht das Tätigwerden einer Ärztin/eines Arztes, die/der die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
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SG München, Beschl. v. 15.9.2017 – S 38 KA 1276/15. Vertragsarzt – Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung – Verwertbarkeit von Tatsachenfeststellungen aus rechtskräftigen Urteilen von Strafgerichten – Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung – kein Tätigwerden eines Arztes ohne Zulassungsvoraussetzungen bei bestehender oder drohender Unterversorgung . MedR 36, 116–120 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4850-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4850-3