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Statistische Vergleichsprüfung auch bei Einzelleistungen zulässig

SGB V §106 Abs. 2; SGB X §35 Abs. 1

  • RECHTSPRECHUNG
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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten kann auch auf Einzelleistungswerte, d.h. auf einzelne Gebührenordnungspositionen des EBM-Ä bezogen werden. Voraussetzung eines Einzelleistungsvergleichs ist es, dass es sich bei der geprüften GOP um eine fachgruppentypische Leistung handelt. Es ist auch grds. nicht zu beanstanden, wenn Prüfgremien im Rahmen einer Einzelleistungsprüfung die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis teilweise bei einer Überschreitung des Durchschnitts der Vergleichsgruppe um 100 %, teilweise hingegen bereits bei einer Überschreitung von z.B. 50 % festsetzen. Es bedarf jedoch einer eingehenden und spezifischen Begründung, wenn die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis unterhalb einer Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts von 100 % gezogen wird.

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BSG, Urt. v. 30.11.2016 – B 6 KA 29/15 R (LSG Rheinland-Pfalz). Statistische Vergleichsprüfung auch bei Einzelleistungen zulässig . MedR 36, 103–107 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4845-0

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