Mit dem novellierten Mutterschutzgesetz (MuSchG) ändert sich zwar nichts Grundlegendes für Praxischefs. Dennoch gibt es einige Details, die Ärzte wissen beziehungsweise umsetzen müssen. Ziel der Änderungen im Mutterschutzgesetz war, die Wünsche und Bedürfnisse von schwangeren und stillenden Frauen besser zu berücksichtigen. Die für Ärzte in Praxen wichtigste Änderung ist sicherlich die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen, die explizit in das Gesetz aufgenommen wurde, so Stephanie Gehrke, beim Marburger Bund Juristin des Landesverbandes NRW/RLP.

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Auch wenn keine schwangere oder stillende Frau im Betrieb arbeitet, müssen solche Beurteilungen ausgearbeitet werden. Im Prinzip sind derartige Beurteilungen aber auch bereits in § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hinterlegt, in dem bestimmte Anforderungen an Arbeitsplätze (Bildschirm, Schreibtische etc.) definiert sind. Die Beurteilungsdokumentation ist jedem Mitarbeiter vorzulegen. Sobald eine Arbeitnehmerin der Praxis schwanger wird — egal ob Famulantin, MFA, angestellte Fachärztin, Ärztin in Weiterbildung oder Reinigungskraft — ist der Praxischef verpflichtet, erneut eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes durchzuführen.

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Fehlt die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen, droht ab 2019 ein Bußgeld.

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Beurteilung in drei Stufen

In der Gefährdungsbeurteilung ist in drei Stufen zu prüfen, ob Schutzmaßnahmen für die werdende oder stillende Mutter erforderlich sind: Genügt eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht, muss der Arzt klären, ob ein Arbeitsplatzwechsel in Betracht kommt. Erst wenn beide Maßnahmen nichts taugen, kann und muss der Arbeitgeber ein gegebenenfalls auch teilweises Beschäftigungsverbot aussprechen. Wer keine Gefährdungsbeurteilungen durchführt, muss ab 2019 ein Bußgeld fürchten. Aber nicht nur das wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Auch wenn der Arbeitgeber zum Beispiel keine Ruhezeiten gewährt, droht eine Strafe (§ 32 MuSchG).

Katalog unzulässiger Tätigkeiten

Für Arztpraxen wurden in der Vergangenheit bereits Tätigkeiten in Schutzrichtlinien festgeschrieben, die Schwangere oder stillende Mütter nicht übernehmen dürfen. Eine Schwangere sollte nicht in Kontakt mit infektiösem Material kommen (Blutabnahme, Verbandswechsel). Es sollte aber auch vermieden werden, dass regelmäßig mehr als fünf Kilogramm, gelegentlich zehn Kilogramm getragen oder gehoben werden.

Dazu zählt zum Beispiel auch das Umlagern eines Patienten auf einer Liege oder die Begleitung eines älteren, wackeligen Patienten auf die Toilette oder in den Behandlungsraum. Diese unzulässigen Tätigkeiten wurden auch in das Mutterschutzgesetz übernommen, sagt Gehrke. § 11 MuSchG enthält einen Katalog unzulässiger Tätigkeiten für schwangere und in § 12 MuSchG einen für stillende Frauen.

Im § 30 MuSchG ist vorgesehen, dass ein Ausschuss Mutterschutz eingerichtet werden soll, weist Gehrke hin. Dieser aus 15 Mitgliedern bestehende Ausschuss aus Gewerkschaften, Fachbehörden et cetera hat den Auftrag, Leitlinien für jede Berufsgruppe zu erarbeiten. Die Leitlinien sollen Arbeitgebern Hinweise geben, wann eine konkrete Gefährdung im jeweiligen Beruf und der jeweiligen Tätigkeit vorliegt.

Arbeitgebende Ärzte müssen nach § 9 Abs. 3 MuSchG sicherstellen, dass eine schwangere Frau oder stillende Mutter ihre Arbeit kurz unterbrechen, sich hinlegen oder ausruhen kann.

Neuerung bei Teilzeitkräften

In das Gesetz (§ 4 MuSchG) explizit aufgenommen wurde, dass Teilzeitbeschäftigte nicht mehr als ihre wöchentlich vereinbarte Stundenzahl im Monatsdurchschnitt überschreiten dürfen. Wurde zum Beispiel mit einer MFA vereinbart, dass sie 20 Stunden wöchentlich arbeitet, kann sie zwar eine Woche mal 30 Stunden arbeiten, dafür dürfen es in der nächsten Woche aber nur zehn Stunden sein. Summa summarum muss eben der Schnitt der Stundenanzahl im Monat gewährleistet sein.

Möchte eine schwangere MFA, Ärztin oder Reinigungskraft nach 20 Uhr arbeiten, ist das neuerdings bis 22 Uhr erlaubt. Allerdings muss der Praxischef dann nach § 28 MuSchG eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde einholen.