Seit dem 1. April 1999 ist das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in Kraft. Wenn Sie in der Praxis Reinigungskräfte oder Aushilfen beschäftigen, müssen Sie sich mit den neuen Regelungen vertraut machen, denn mit den Sozialversicherungsträgern ist nicht zu spaßen!
Neu ist vor allem, daß die Einkünfte nur dann steuerfrei ausbezahlt werden dürfen, wenn der Arbeitnehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Summieren sich die Einkünfte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen auf über 630 DM, sind neuerdings auch Sozialversicherungsbeiträge fällig.
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Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR). 630 DM-Jobs sind nur mehr auf Antrag steuerfrei Neuregelung gilt seit 1. April 1999. Radiologe 39, M79–M80 (1999). https://doi.org/10.1007/PL00002862
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DOI: https://doi.org/10.1007/PL00002862