Zusammenfassung
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1.
Das Kind hat ein Recht auf Erziehung, darum darf es nicht als „Einsatz“ in den Scheidungsprozeß hineingezogen werden.
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2.
In jedem Scheidungsverfahren ist der Jugendrichter als Pflichtvormund aufzustellen.
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3.
Was mit dem Kind in einer Scheidung geschieht, dafür soll allein des Kindes Wohl maßgebend sein.
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4.
Wenn das Kind im Machtkampf der Eltern nicht mehr verwandt werden kann, wenn beide Eltern wissen, daß über das Schicksal des Kindes allein nach erzieherischen Gesichtspunkten entschieden werden wird, dann werden auch zahlreiche Scheidungsprozesse anders verlaufen als bisher2).
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Eliasberg, W. Das Recht des Kindes und das Ehescheidungsverfahren.. Z. f. d. g. Neur. u. Psych. 97, 524–527 (1925). https://doi.org/10.1007/BF02893916
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DOI: https://doi.org/10.1007/BF02893916