Inwieweit ist eine Pflegekraft berechtigt, eine Nebentätigkeit auszuüben? Wie ist die Rechtslage innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs des TVöD?
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Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten, insbesondere die Regelungen zu den Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und die Regelungen zur Ruhezeit, also der Zeit zwischen zwei Arbeitsschichten.
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Die Nebentätigkeit darf keine Konkurrenztätigkeit zur Haupttätigkeit sein. Eine in einem Krankenhaus tätige Pflegekraft darf keinen Zweitjob in einem anderen Krankenhaus ausüben. Erlaubt wäre aber eine Tätigkeit als Arzthelferin.
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Die Nebentätigkeit darf sich nicht negativ auf die Wahrnehmung des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit auswirken. Beispiel hierfür ist ein Fall, der dem Urteil des BAG vom 28.02.2002 (6 AZR 257/01) zugrunde lag und in dem ein in der Anästhesie tätiger Krankenpfleger nebenberuflich als Leichenbestatter tätig war und dabei Trauergespräche, Einsargungen und Überführungen ausführte.
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Nach § 8 Bundesurlaubsgesetz darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
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Nicht erlaubt ist eine Nebentätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, wenn dadurch sein Genesungsprozess beeinträchtigt wird. Eine als Nachtwache tätige Krankenschwester, die ohne Wissen des Arbeitgebers während der Zeit ihrer Krankschreibung als Arzthelferin tätig war, wurde ohne Abmahnung fristlos gekündigt — zu Recht, wie das LAG Hessen in einem Urteil vom 07.08.1997 (12 Sa 297/97) entschied.
Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann durch einen Tarifvertrag eingeschränkt werden. In § 3 Absatz 3 TVöD findet sich folgende Regelung: „Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen zu beeinträchtigen.“