Auszug
Bevor auf die psychiatrische Behandlung von Inhaftierten in den Niederlanden eingegangen werden kann, muss einleitend erwähnt werden, dass das niederländische Strafrechtssystem bezüglich des Umgangs mit gestörten Tätern erheblich von allen anderen Ländern der Welt abweicht. Kern dieser Abweichung ist, dass in den Niederlanden nicht nur eine uneingeschränkte Zurechnungs- und Unzurechnungsfähigkeit besteht, sondern Richter und gerichtliche Begutachter auch die gesetzliche Möglichkeit haben, eine wegen psychiatrischer Störung oder Behinderung verminderte Zurechnungsfähigkeit festzustellen. Dies hat zur Folge, dass der Weg in die Psychiatrie in den Niederlanden nicht nur für Personen mit einer klaren psychiatrischen Erkrankung, wie einer Psychose, oder einem organischen Krankheitsbild, eröffnet ist, sondern auch für Personen mit einer Persönlichkeitsstörung. Praktisch bedeutet dies, dass in den forensischen psychiatrischen Kliniken der Niederlanden (sogenannte Kliniken voor Ter Beschikking van de Regering gestelden) auch Patienten mit Persönlichkeitsstörungen und beispielsweise sexuelle Gewalttäter interniert sind. In der Praxis impliziert dies dagegen auch, dass diejenige Personen regelmässig in TBS-Kliniken aufgenommen werden, die eigentlich an schweren psychischen Störungen erkrankt sind, jedoch z.B. nur eine leichte Körperverletzung verursacht haben. Bei leichteren (Vermögens-)Delikten werden sie dahingegen in Gefängnissen interniert.
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van Panhuis, P. (2008). Intramurale Psychiatrie in niederländischen Justizvollzugsanstalten. In: Tag, B., Hillenkamp, T. (eds) Intramurale Medizin im internationalen Vergleich. Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, vol 32. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-77770-0_9
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