Auszug
Vertragszahnärzte unterliegen im Rahmen ihrer Einbindung als Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung einer Vielzahl von Verpflichtungen. Das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Systems kann nur dadurch gewährleistet werden, dass Verstöße gegen vertragszahnärztliche Pflichten sanktioniert werden. Ein solches Sanktionsinstrument ist das Disziplinarrecht. Das Disziplinarrecht ist Bestandteil des Vertragszahnarztrechtes und umfasst die Gesamtheit der für die Ahndung zahnärztlicher Verfehlungen geltenden Rechtsvorschriften. Kern des materiellen Disziplinarrechts ist die Vorschrift des § 81 Abs. 5 SGB V. Diese Norm verpflichtet die KZVen, in ihren Satzungen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zu regeln. Die auf dieser Grundlage erlassenen Satzungsbestimmungen bzw. Disziplinarordnungen sind daher die wichtigste Rechtsquelle für das Disziplinarverfahren. Im Gegensatz zum Strafrecht dienen Disziplinarmaßnahmen nicht der Sühne oder der Vergeltung, sondern haben allein präventiven Charakter. Ziel des Disziplinarrechts ist, die vertragszahnärztliche Versorgung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in Gegenwart und Zukunft sicherzustellen und die Funktionsfähigkeit dieses Sondersystems zu schützen (BSGE 61, 1 = SozR 3-2200, § 368a Nr. 16; BSG MedR 2001, 49 (50)). Mit Disziplinarmaßnahmen erfüllt die KZV den Auftrag, die Ordnung der vertragszahnärztlichen Versorgung zu sichern und Störungen, die durch eine Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten eingetreten sind, zu begegnen. Der ausschließliche Zweck der Ausübung von Disziplinargewalt besteht in der Verteidigung des Gewährleistungsziels mittels einzel- und generalpräventiver Einwirkung auf die Zahnärzteschaft im Hinblick auf die künftige Pflichterfüllung.
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(2008). Der Zahnarzt und das Disziplinarrecht / Zulassungsentziehung. In: Zahnarztrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-33923-6_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-540-33923-6_5
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Online ISBN: 978-3-540-33923-6
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